Unternehmensgegenstand für Finanz- & Versicherungsvermittlung – Muster
Kaum eine Branche ist so dicht reguliert. Versicherungs-, Finanzanlagen- und Darlehensvermittlung haben jeweils eigene Erlaubnistatbestände in der Gewerbeordnung. Der Gegenstand sollte präzise sagen, was Sie vermitteln – am besten mit Paragrafenbezug.
Eine Besonderheit: Echte Finanzdienstleistungen nach § 32 KWG brauchen die BaFin-Erlaubnis schon für die Handelsregistereintragung. Hier ist Sorgfalt im Gegenstand Pflicht.
Muster
Formulierungen für Finanz- & Versicherungsvermittlung
Beispiele, die den Tätigkeitsschwerpunkt erkennen lassen – passen Sie sie an Ihren Fall an.
Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen als Versicherungsvermittler gemäß § 34d GewO.
Vermittlung von Finanzanlagen gemäß § 34f GewO sowie die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 34i GewO.
Erlaubnis-Hinweis
Versicherungsvermittlung (§ 34d), Finanzanlagenvermittlung (§ 34f), Honorar-Finanzanlagenberatung (§ 34h) und Immobiliardarlehensvermittlung (§ 34i) sind jeweils erlaubnispflichtig nach der GewO. Echte Finanzdienstleistungen – etwa die Anlageverwaltung – fallen unter § 32 KWG; diese BaFin-Erlaubnis ist dem Registergericht zwingend schon für die Eintragung vorzulegen. Pauschale Zusätze wie „ausgenommen erlaubnispflichtige Geschäfte“ akzeptiert die BaFin nicht.
Gegenstand für Finanz- & Versicherungsvermittlung generieren
Beschreiben Sie Ihren konkreten Fall – Sie erhalten mehrere eintragungsfähige Varianten.
Häufige Fragen
Finanz- & Versicherungsvermittlung: kurz beantwortet
Warum ist die KWG-Erlaubnis anders als § 34c oder § 34d?
Bei § 32 KWG verlangt das Registergericht die BaFin-Erlaubnis bereits vor der Eintragung. Bei den GewO-Erlaubnissen genügt sie in der Regel zur Aufnahme der Tätigkeit, nicht schon für die Eintragung.
Kann ich mehrere Vermittlungsarten kombinieren?
Ja, wenn Sie die jeweiligen Erlaubnisse haben. Nennen Sie dann jeden Paragrafen ausdrücklich, damit Umfang und Erlaubnispflicht erkennbar sind.
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