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Unternehmensgegenstand für Immobilienmakler – Formulierung & Muster

Die Maklertätigkeit gehört zu den erlaubnispflichtigen Geschäften. Wer den Abschluss von Verträgen über Grundstücke oder Wohnräume vermittelt, braucht die Erlaubnis nach § 34c GewO – und das sollte der Unternehmensgegenstand erkennen lassen.

Für das Handelsregister selbst ist die Erlaubnis meist nicht Eintragungsvoraussetzung; für den Start der Tätigkeit aber sehr wohl. Ein klarer Bezug auf § 34c GewO macht die Formulierung sauber und signalisiert, dass Sie die Pflicht kennen.

Muster

Formulierungen für Immobilienmakler

Beispiele, die den Tätigkeitsschwerpunkt erkennen lassen – passen Sie sie an Ihren Fall an.

Präzise

Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume (Maklertätigkeit gemäß § 34c GewO).

Mit Flexibilität

Vermittlung von Immobilien gemäß § 34c GewO sowie die Beratung rund um den Kauf, Verkauf und die Vermietung von Immobilien.

Erlaubnis-Hinweis

Die Vermittlung fremder Immobilien ist nach § 34c Abs. 1 GewO erlaubnispflichtig – das gilt auch für Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter. Verwalten oder vermitteln Sie ausschließlich eigene Immobilien, sollte der Gegenstand das ausdrücklich sagen („Verwaltung eigener Immobilien“), denn das ist erlaubnisfrei.

Gegenstand für Immobilienmakler generieren

Beschreiben Sie Ihren konkreten Fall – Sie erhalten mehrere eintragungsfähige Varianten.

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Hinweis: Automatisiert erstellte Formulierungshilfe auf Basis typischer Muster – keine Rechtsberatung. Bitte vor der Beurkundung vom Notar bzw. der IHK prüfen lassen.

Häufige Fragen

Immobilienmakler: kurz beantwortet

Muss ich § 34c GewO wörtlich nennen?

Verpflichtend ist das nicht, aber sehr empfehlenswert. Der ausdrückliche Bezug macht klar, dass es um die erlaubnispflichtige Maklertätigkeit geht – das vermeidet Rückfragen.

Brauche ich die § 34c-Erlaubnis schon für die Eintragung?

In der Regel nicht: Die gewerberechtliche Erlaubnis ist meist keine Voraussetzung für die Handelsregistereintragung, aber für die Aufnahme der Tätigkeit. Anders nur bei Finanzdienstleistungen nach § 32 KWG.

Ihre nächsten Schritte nach der Gründung

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