Unternehmensgegenstand für Immobilienmakler – Formulierung & Muster
Die Maklertätigkeit gehört zu den erlaubnispflichtigen Geschäften. Wer den Abschluss von Verträgen über Grundstücke oder Wohnräume vermittelt, braucht die Erlaubnis nach § 34c GewO – und das sollte der Unternehmensgegenstand erkennen lassen.
Für das Handelsregister selbst ist die Erlaubnis meist nicht Eintragungsvoraussetzung; für den Start der Tätigkeit aber sehr wohl. Ein klarer Bezug auf § 34c GewO macht die Formulierung sauber und signalisiert, dass Sie die Pflicht kennen.
Muster
Formulierungen für Immobilienmakler
Beispiele, die den Tätigkeitsschwerpunkt erkennen lassen – passen Sie sie an Ihren Fall an.
Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume (Maklertätigkeit gemäß § 34c GewO).
Vermittlung von Immobilien gemäß § 34c GewO sowie die Beratung rund um den Kauf, Verkauf und die Vermietung von Immobilien.
Erlaubnis-Hinweis
Die gewerbliche Immobilienvermittlung erfordert grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Für bestimmte Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter enthält die Vorschrift eigene Tatbestände; Immobiliardarlehensvermittlung fällt unter § 34i GewO. Die reine Verwaltung eigener Immobilien ist von der Verwaltung für Dritte zu unterscheiden. Bauträgergeschäfte können auch mit eigenen Immobilien erlaubnispflichtig sein.
Gegenstand für Immobilienmakler generieren
Beschreiben Sie Ihren konkreten Fall – Sie erhalten mehrere konkrete Varianten.
Häufige Fragen
Immobilienmakler: kurz beantwortet
Muss ich § 34c GewO wörtlich nennen?
Verpflichtend ist das nicht, aber sehr empfehlenswert. Der ausdrückliche Bezug macht klar, dass es um die erlaubnispflichtige Maklertätigkeit geht – das vermeidet Rückfragen.
Brauche ich die § 34c-Erlaubnis schon für die Eintragung?
Eine Erlaubnis nach § 34c GewO ist grundsätzlich für die Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit erforderlich. Bei anderen Geschäftsmodellen können zusätzliche Registervorschriften greifen, beispielsweise § 43 KWG. Klären Sie den konkreten Fall mit Notar und Erlaubnisbehörde.
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