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Erlaubnisrecht

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Unternehmensgegenstand

Redaktion unternehmensgegenstand.deAktualisiert am 4. Juni 202610 Min. Lesezeit

Ob eine Gesellschaft eine behördliche Erlaubnis benötigt, steht nicht im Handelsregister – das Registergericht prüft das (in der Regel) nicht. Trotzdem muss der Unternehmensgegenstand erkennen lassen, wenn eine Erlaubnis gesetzlich vorausgesetzt wird. Unklare oder zu pauschale Formulierungen können dazu führen, dass das Registergericht nachfragt, die BaFin Probleme macht oder Sie nach der Gründung schlicht nicht tätig werden dürfen. Hier lesen Sie, was in welchen Bereichen gilt – mit Musterformulierungen für den Gegenstand.

Grundsatz: Erlaubnis ist keine Eintragungsvoraussetzung – meistens

Das Handelsregister prüft nicht, ob Ihre Gesellschaft die nötigen Genehmigungen hat. Die Eintragung erfolgt, sobald der Gegenstand bestimmt genug und nicht offensichtlich gesetzwidrig ist. Was Sie dann tatsächlich betreiben dürfen, ist eine andere Frage.

Für die meisten erlaubnispflichtigen Bereiche gilt: Die Erlaubnis müssen Sie erst beantragen, wenn Sie die Tätigkeit aufnehmen. Trotzdem sollte der Gegenstand die Erlaubnispflicht erkennbar widerspiegeln – aus zwei Gründen. Erstens schützt das die Gesellschaft vor dem Vorwurf, den Gegenstand bewusst verschleiert zu haben. Zweitens verlangen manche Behörden den Gesellschaftsvertrag als Nachweis, wenn Sie eine Erlaubnis beantragen.

Wichtige Ausnahme: § 32 KWG. Bei Finanzdienstleistungen und Bankgeschäften nach dem Kreditwesengesetz muss die BaFin-Erlaubnis vor der Handelsregistereintragung vorliegen. Mehr dazu weiter unten.

§ 34c GewO: Immobilienmakler, Bauträger, Darlehensvermittler

§ 34c der Gewerbeordnung regelt die Erlaubnispflicht für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und – seit der Wohnimmobilienverwaltungs-Reform – auch für Verwalter fremder Wohnimmobilien. Die Erlaubnis stellt die zuständige Behörde (je nach Bundesland Gewerbeamt oder Kreisverwaltung) aus; sie setzt persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse voraus.

Für den Unternehmensgegenstand bedeutet das: Nennen Sie die konkrete Tätigkeit beim Namen. „Immobilienmakler" reicht als Stichwort nicht. Besser ist es, den Charakter der Tätigkeit – Nachweis oder Vermittlung, welche Immobilien, welche Vertragsarten – kurz zu beschreiben.

Muster § 34c GewO (Immobilienmakler): „Nachweis und Vermittlung von Gelegenheiten zum Abschluss von Kauf- und Mietverträgen über Wohn- und Gewerbeimmobilien; Tätigkeit als Immobilienmakler gemäß § 34c GewO."

Wer ausschließlich eigene Immobilien verwaltet oder verkauft, fällt nicht unter § 34c GewO – das ist erlaubnisfrei. Den Unterschied sollten Sie dann aber ausdrücklich im Gegenstand klarstellen: „Erwerb, Verwaltung und Veräußerung eigener Immobilien und Grundstücke." Gerade bei Hausverwaltungsgesellschaften kommt es auf diese Abgrenzung an – mehr dazu auf der Branchenseite Hausverwaltung.

Zur Branchenseite: Unternehmensgegenstand Immobilienmakler.

§ 34d, § 34f, § 34h, § 34i GewO: Finanz- und Versicherungsvermittlung

Die Gewerbeordnung kennt mehrere gestufte Erlaubnistatbestände rund um Finanz- und Versicherungsprodukte:

  • § 34d GewO – Versicherungsvermittler und -berater: Wer Versicherungsverträge vermittelt (Makler, Agent) oder berät, braucht diese Erlaubnis. Im Gegenstand: Tätigkeitsbeschreibung mit Verweis auf § 34d GewO.
  • § 34f GewO – Finanzanlagenvermittler: Gilt für die Vermittlung von Investmentfonds, Vermögensanlagen und bestimmten anderen Produkten. Wichtig: Wertpapierdienstleistungen (Aktien, Anleihen über Wertpapierprospekt) unterliegen dem KWG und erfordern eine BaFin-Erlaubnis (§ 32 KWG), nicht nur § 34f GewO.
  • § 34h GewO – Honorar-Finanzanlagenberater: Für provisionsfreie Beratung zu Finanzanlagen. Separate Erlaubnis; gleichzeitiges Halten einer § 34f-Erlaubnis ist grundsätzlich ausgeschlossen.
  • § 34i GewO – Immobiliardarlehensvermittler: Betrifft die Vermittlung und Beratung zu grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Verbraucher. Die Formulierung im Gegenstand sollte nah am Gesetzestext bleiben.
Muster § 34f GewO: „Vermittlung von Investmentfondsanteilen und sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG; Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO."
Muster § 34i GewO: „Beratung zu und Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB; Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO."

Weitere Informationen zur Branche finden Sie auf der Seite Finanz- und Versicherungsvermittlung.

§ 32 KWG: Finanzdienstleistungen und die BaFin-Erlaubnis

Wer Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will – etwa Anlagevermittlung in Wertpapieren, Portfolioverwaltung, Factoring, Zahlungsauslösedienste oder das Einlagengeschäft – braucht eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG. Das ist in zweierlei Hinsicht besonders streng.

Erstens: Die BaFin-Erlaubnis muss bereits bei der Handelsregistereintragung vorliegen. Das Registergericht trägt eine Gesellschaft, deren Gegenstand KWG-erlaubnispflichtige Geschäfte umfasst, nur ein, wenn eine solche Erlaubnis nachgewiesen ist.

Zweitens: Ein pauschaler Ausschluss-Zusatz wie „ausgenommen erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem KWG" löst dieses Problem nicht. Die BaFin akzeptiert solche Formulierungen nicht – sie sieht darin keine ausreichende Abgrenzung. Im Zweifel entscheidet nach § 4 KWG die BaFin, ob eine Tätigkeit erlaubnispflichtig ist.

Wer also Finanzdienstleistungen im KWG-Sinne plant, muss zuerst bei der BaFin eine Erlaubnis beantragen, bevor die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden kann. Das dauert Monate und erfordert ein Mindestanfangskapital, geeignete Geschäftsleiter und ein Risikomanagement. Wir raten deshalb dringend, frühzeitig Rechts- oder Regulierungsberatung einzuholen.

Muster § 32 KWG (Anlagevermittlung): „Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG; Tätigkeit nach Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 32 KWG."

RDG und StBerG: Rechtsdienstleistungen und Steuerberatung

Rechtsdienstleistungen – also die Prüfung und Beratung in konkreten fremden Rechtssachen – sind nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten. Ausnahmen gelten für bestimmte Nebenleistungen und für registrierte Inkassounternehmen. Im Unternehmensgegenstand sollten Sie Formulierungen wie „Rechtsberatung aller Art" strikt vermeiden; das Registergericht wird solche Anmeldungen beanstanden.

Steuerberatung darf nur erbringen, wer als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zugelassen ist (§§ 2, 3 StBerG). Nicht steuerberatende Tätigkeiten – etwa Buchführung, Lohnabrechnung für andere – können hingegen von nicht zugelassenen Personen erbracht werden, sofern die Grenze zur eigentlichen Steuerberatung nicht überschritten wird.

Muster Buchführungsservice (kein StBerG): „Erbringung von Buchführungsleistungen und Lohnabrechnungsservices für Dritte; ausgenommen sind Tätigkeiten, die eine Zulassung nach dem StBerG voraussetzen."

Wer hingegen eine Steuerberatungsgesellschaft gründet, muss die Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer nachweisen – analog zum KWG-Verfahren vor der Eintragung.

Handwerksordnung: Zulassungspflichtiges Handwerk und Handwerksrolle

Die Handwerksordnung unterscheidet zwei Kategorien. Anlage-A-Handwerke – darunter Maurer und Betonbauer, Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer, Schornsteinfeger, Zahntechniker und weitere – sind zulassungspflichtig. Wer ein solches Handwerk selbstständig betreiben will, braucht die Eintragung in die Handwerksrolle; Voraussetzung ist ein Meistertitel oder ein angestellter Betriebsleiter mit Meistertitel.

Anlage-B-Handwerke (zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe) erfordern nur die Gewerbeanmeldung, keine Meisterprüfung.

Die Handwerksrolle ist kein Eintragungshindernis für das Handelsregister – die Eintragung der Gesellschaft erfolgt unabhängig davon. Gleichwohl sollte der Unternehmensgegenstand das betreffende Handwerk klar benennen. Das erleichtert auch die Anmeldung bei der Handwerkskammer.

Muster Elektroinstallation (zulassungspflichtig): „Installation, Montage, Inbetriebnahme und Wartung elektrotechnischer Anlagen in Gebäuden und im Außenbereich; Betrieb eines Elektrotechnikerbetriebs gemäß Anlage A zur Handwerksordnung."

Weitere Hinweise für Handwerksbetriebe finden Sie auf der Seite Unternehmensgegenstand Handwerk & Bau.

Heilberufe und Pflege: Approbation, Heilpraktikererlaubnis und SGB-Zulassung

Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und weitere Heilberufe benötigen die staatliche Approbation. Wer ohne Approbation Heilkunde ausüben will, braucht eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden und ähnliche Gesundheitsberufe sind über eigene Berufsgesetze geregelt.

Für ambulante Pflegedienste gilt: Die Gründung einer Gesellschaft ist auch ohne besondere Zulassung möglich, jedoch darf ein Pflegedienst Leistungen nur dann mit den gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen abrechnen, wenn ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besteht. Diesen schließt der Pflegedienst mit den Landesverbänden der Pflegekassen ab – er setzt Mindestanforderungen an Qualität, Personal und Ausstattung voraus.

Muster ambulanter Pflegedienst: „Erbringung ambulanter Pflegeleistungen nach dem SGB XI und SGB V; Beratung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen; Betreuungsleistungen nach § 45a SGB XI."

Gerade in der Gesundheitsbranche ist die Formulierung des Unternehmensgegenstands eng mit den Zulassungsvoraussetzungen verzahnt. Auf der Seite Pflege & Gesundheit finden Sie branchenspezifische Muster.

Was das für Ihre Formulierung bedeutet

Grundregel: Nennen Sie erlaubnispflichtige Tätigkeiten beim Namen und, wo vorhanden, mit dem einschlägigen Paragrafen. Das ist kein Schwäche-Eingeständnis – es zeigt dem Registergericht und zukünftigen Geschäftspartnern, dass Sie die regulatorische Lage kennen.

Für die praktische Arbeit empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Prüfen Sie mit dem Unternehmensgegenstand-Generator eine erste Formulierung. Der Generator weist auf bekannte Erlaubnispflichten hin. Lassen Sie den fertigen Gegenstand anschließend vom Notar – oder bei Gewerbeerlaubnissen von der zuständigen IHK – gegenlesen. Bei BaFin-regulierten Tätigkeiten führt kein Weg an einem spezialisierten Rechtsanwalt vorbei.

Wer seinen Gegenstand nachträglich anpassen muss, weil eine Tätigkeit hinzukommt oder wegfällt, benötigt eine Satzungsänderung mit notarieller Beurkundung. Wie das funktioniert, erklärt der Artikel Unternehmensgegenstand ändern.

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Quellen

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Gesetzestext und die Prüfung durch Notar bzw. IHK.

Häufige Fragen

Muss ich für eine GmbH, die Immobilien vermittelt, vor der Gründung eine Erlaubnis nach § 34c GewO beantragen?

Nein. Die § 34c GewO-Erlaubnis ist keine Voraussetzung für die Handelsregistereintragung. Sie müssen die Erlaubnis jedoch vor Aufnahme der Maklertätigkeit beantragen. Ohne gültige Erlaubnis darf die Gesellschaft keine Maklerleistungen erbringen und hat keinen Anspruch auf Maklerprovision.

Warum reicht der Zusatz „ausgenommen erlaubnispflichtige KWG-Geschäfte" im Unternehmensgegenstand nicht?

Die BaFin akzeptiert solche pauschalen Ausschlussklauseln nicht. Nach § 4 KWG entscheidet im Zweifel die BaFin, ob eine Tätigkeit unter das KWG fällt. Wer KWG-erlaubnispflichtige Geschäfte betreiben will, muss die BaFin-Erlaubnis beantragen und nachweisen – und zwar vor der Handelsregistereintragung.

Kann eine GmbH Buchführung für andere Unternehmen anbieten, ohne eine Zulassung als Steuerberatungsgesellschaft zu haben?

Grundsätzlich ja. Buchführung, Lohnabrechnung und ähnliche vorbereitende Tätigkeiten sind keine Steuerberatung im Sinne des StBerG und können auch von nicht zugelassenen Gesellschaften erbracht werden. Die Grenze liegt dort, wo steuerrechtliche Beurteilungen im Einzelfall vorgenommen werden – das bleibt Steuerberatern vorbehalten.

Was gilt für die Anlage A der Handwerksordnung – brauche ich einen Meister, um eine GmbH zu gründen?

Eine GmbH kann auch ohne Meistertitel im Handelsregister eingetragen werden. Für den Betrieb eines zulassungspflichtigen Anlage-A-Handwerks muss jedoch entweder der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst die Meisterprüfung bestanden haben oder es muss ein angestellter Betriebsleiter mit Meistertitel vorhanden sein. Fehlt die Handwerksrolleneintragung, darf das Handwerk nicht ausgeübt werden.

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