Änderung
Unternehmensgegenstand ändern – Ablauf, Kosten und worauf Sie achten müssen
Sie wollen das Tätigkeitsfeld Ihrer GmbH oder UG ausweiten – und fragen sich, ob der bisherige Unternehmensgegenstand noch passt. Manchmal reicht ein Blick in die Satzung, um festzustellen: Die bestehende Formulierung deckt das Neue bereits ab. Wenn nicht, ist eine Satzungsänderung nötig. Die ist machbar, kostet aber Aufwand und Geld. Was genau auf Sie zukommt, lesen Sie hier.
Wann Sie eine Änderung brauchen – und wann nicht
Nicht jede neue Aktivität erfordert eine Satzungsänderung. Entscheidend ist, was im aktuellen Unternehmensgegenstand steht. Enthält Ihre Satzung eine offene Formulierung mit einem „insbesondere"-Einschub, kann eine neue Tätigkeit oft darunter fallen, ohne dass das Registergericht etwas beanstandet.
Ein Beispiel: Steht im Gegenstand „Entwicklung und Vertrieb von Software sowie damit zusammenhängender Dienstleistungen, insbesondere IT-Beratung und Schulungen", können Sie im Rahmen dieser Formulierung neue Schulungsformate einführen – eine Änderung ist nicht nötig. Anders sieht es aus, wenn Sie als bisheriger IT-Dienstleister plötzlich Immobilien vermitteln wollen. Das fällt erkennbar aus dem Tätigkeitsfeld heraus.
Klären Sie also zuerst: Fällt die neue Tätigkeit noch unter die bestehende Formulierung? Wenn ja – sparen Sie sich die Änderung. Wenn nein, führt kein Weg daran vorbei. Wir raten, diese Frage gemeinsam mit dem Notar zu besprechen, bevor Sie einen Beschluss ansetzen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen erlaubnispflichtige Tätigkeiten. Wer etwa Finanzdienstleistungen nach § 32 KWG oder Immobilienvermittlung nach § 34c GewO aufnehmen will, muss das im Gegenstand erkennbar machen – und die Erlaubnis vorab einholen. Mehr dazu im Artikel zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten.
Der Ablauf in vier Schritten
Eine Satzungsänderung läuft immer nach demselben Schema ab – unabhängig davon, ob Sie eine GmbH oder UG umbauen und ob es sich um eine kleine Anpassung oder eine vollständige Neufassung handelt.
- Gesellschafterbeschluss. Die Gesellschafter beschließen die Änderung. Nach § 53 Abs. 2 GmbHG reicht eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Strengeres vorschreibt. Manche Satzungen verlangen Einstimmigkeit – das sollten Sie vorab prüfen. Achtung: Soll durch die Änderung die Pflichtenlast einzelner Gesellschafter erhöht werden, ist nach § 53 Abs. 4 GmbHG ohnehin Einstimmigkeit erforderlich. Der Beschluss selbst muss beurkundet oder in der beurkundeten Gesellschafterversammlung gefasst werden.
- Notarielle Beurkundung. Jede Satzungsänderung muss ein Notar beurkunden (§ 53 Abs. 2 GmbHG). In der Praxis wird dabei häufig nicht nur der einzelne Änderungsbeschluss beurkundet, sondern gleich eine vollständige Neufassung der Satzung erstellt – das ist übersichtlicher und erleichtert spätere Lesbarkeit. Der Notar prüft dabei auch, ob die neue Formulierung bestimmtheitstauglich ist und vom Registergericht akzeptiert werden dürfte.
- Anmeldung zum Handelsregister. Die Geschäftsführer melden die Änderung beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) an. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls notariell beglaubigt; in aller Regel übernimmt das der beurkundende Notar direkt.
- Eintragung. Das Registergericht prüft die Unterlagen und trägt die Änderung ein. Erst zu diesem Zeitpunkt wird die neue Satzungsformulierung rechtlich wirksam.
Der letzte Punkt ist wichtig: Die Satzungsänderung ist konstitutiv einzutragen. Sie können den neuen Gegenstand nicht rückwirkend gelten lassen – er gilt erst ab dem Tag der Eintragung. Planen Sie das ein, wenn es auf Timing ankommt, etwa weil Sie einen Vertrag schließen oder eine Erlaubnis beantragen wollen.
Online-Beurkundung per Videokonferenz
Seit der Reform des Beurkundungsgesetzes können Gesellschafterbeschlüsse und Satzungsänderungen auch per Videokonferenz beurkundet werden (§ 16a BeurkG). Das ist vor allem dann praktisch, wenn Gesellschafter an verschiedenen Standorten sitzen oder im Ausland leben.
Der Ablauf ist grundsätzlich identisch mit dem der Präsenzbeurkundung: Der Notar prüft die Identität aller Beteiligten, liest den Beschluss vor und beurkundet ihn. Die Authentifizierung erfolgt mit Videoident-Verfahren und einem qualifizierten elektronischen Siegel des Notars. Nicht jede Notarkanzlei bietet das an – fragen Sie vorab nach.
Für die Anmeldung zum Handelsregister ändert sich nichts: Sie läuft digital über das elektronische Registerportal.
Was kostet eine Gegenstandsänderung?
Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Stammkapital der Gesellschaft ab. Bei einer kleinen UG (Stammkapital 500 bis 1.000 €) sind die Gebühren entsprechend niedrig; bei einer GmbH mit 50.000 € Stammkapital steigen sie merklich.
Beispiel: UG mit 500 € StammkapitalNotargebühren (Beurkundung Beschluss + Anmeldung): rund 180 €
Notarielle Anmeldung zum Handelsregister: rund 130 €
Handelsregistergebühr: rund 70 €
Gesamtkosten: ca. 380 €
Diese Werte sind Richtwerte. Bei einer GmbH mit 25.000 € Stammkapital rechnen Sie eher mit 400 bis 600 € gesamt, je nach Aufwand und ob eine vollständige Satzungsneufassung erstellt wird. Fragen Sie Ihren Notar vorab nach einem Kostenvoranschlag – die meisten geben Ihnen eine belastbare Schätzung, sobald sie die Satzung und das Stammkapital kennen.
Hinzu kommen unter Umständen Beratungskosten, wenn ein Rechtsanwalt die neue Formulierung entwirft. Wer selbst eine passende Formulierung vorbereiten möchte, findet im Artikel über die richtige Formulierung eine Schritt-für-Schritt-Anleitung und konkrete Beispiele.
Praktischer Tipp: Formulierung vorab klären
Der häufigste Grund, warum eine Satzungsänderung beim Registergericht auf Nachfragen stößt: Der neue Unternehmensgegenstand ist zu vage oder zu pauschal formuliert. „Erbringung von Dienstleistungen aller Art" oder „Handel mit Waren aller Art" sind bekannte Beispiele, die Registerrichter regelmäßig beanstanden.
Wir raten deshalb, die neue Formulierung fertig auszuarbeiten, bevor der Notartermin vereinbart wird. Die Formulierung sollte:
- die Kerntätigkeit klar benennen (Schwerpunkt zuerst),
- Flexibilität über einen „insbesondere"-Einschub schaffen, statt über eine Allgemein-Klausel,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten den Erlaubnischarakter sichtbar machen (z. B. „…gemäß § 34c GewO" oder „…vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse").
Sie können den KI-Generator auf dieser Seite nutzen, um erste Formulierungsvorschläge zu erhalten. Die Vorschläge sind eine Formulierungshilfe – der Notar sollte die endgültige Version in jedem Fall prüfen.
Achten Sie auch auf Folgeänderungen: Wenn die neue Tätigkeit ein anderes Branchenprofil hat, etwa der Wechsel von reiner IT-Beratung hin zur Finanz- und Versicherungsvermittlung, kann das weitere Schritte erfordern – Gewerbeanmeldung, Erlaubnisantrag, ggf. IHK-Sachkundeprüfung.
Was Sie noch wissen sollten
Manchmal reicht eine Änderung des Unternehmensgegenstands nicht aus, wenn das Geschäftsmodell sich grundlegend wandelt. Wer etwa von einer Kapitalgesellschaft zu einer anderen Rechtsform wechseln will, braucht eine Umwandlung nach dem UmwG – das ist ein separates, aufwendigeres Verfahren.
Auch ein Gesellschafterwechsel kann die Gelegenheit sein, den Gegenstand zu überarbeiten – die Gesellschafterversammlung, die ohnehin stattfindet, kann den Beschluss gleich mitfassen. Das spart einen zweiten Notartermin.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre aktuelle Formulierung für die geplante Tätigkeit ausreicht, hilft ein kurzer Check: Lassen Sie den Gegenstand von der zuständigen IHK oder einem Notar auf Eintragungsfähigkeit prüfen. Viele IHK-Beratungsstellen bieten diesen Service kostenlos an. Die häufigsten Fehler bei der Formulierung und deren Folgen sind in einem eigenen Artikel beschrieben.
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Quellen
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Gesetzestext und die Prüfung durch Notar bzw. IHK.
Häufige Fragen
Wann wird die Satzungsänderung wirksam?
Erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine rückwirkende Satzungsänderung ist nicht möglich. Planen Sie das ein, wenn Sie den neuen Unternehmensgegenstand für einen Vertrag oder eine Erlaubnis benötigen – der Prozess kann je nach Auslastung des Registergerichts mehrere Wochen dauern.
Welche Mehrheit brauche ich für den Gesellschafterbeschluss?
Nach § 53 Abs. 2 GmbHG reichen drei Viertel der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreibt. Wenn durch die Änderung Pflichten einzelner Gesellschafter erhöht werden, ist nach § 53 Abs. 4 GmbHG Einstimmigkeit erforderlich. Prüfen Sie Ihre Satzung, bevor Sie einladen.
Kann ich die Änderung selbst beim Handelsregister anmelden?
Nein. Die Anmeldung zum Handelsregister muss notariell beglaubigt erfolgen und wird in der Praxis vom beurkundenden Notar übernommen. Sie müssen das nicht selbst einreichen.
Was kostet eine Gegenstandsänderung bei einer GmbH?
Als grobe Orientierung: Bei einer kleinen UG mit niedrigem Stammkapital liegen die Gesamtkosten (Notar + Registergericht) bei rund 380 €. Bei einer GmbH mit 25.000 € Stammkapital eher zwischen 400 und 600 €. Die genauen Gebühren richten sich nach dem GNotKG und dem Stammkapital. Holen Sie vor dem Termin einen Kostenvoranschlag beim Notar ein.
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