Unternehmensgegenstand einer Holding – Muster und Abgrenzung
Bei einer Holding beschreibt der Unternehmensgegenstand, ob die Gesellschaft eigene Beteiligungen nur hält und verwaltet oder zusätzlich Leistungen für Beteiligungsunternehmen erbringt. Die Bezeichnung Holding allein beschreibt diese Tätigkeiten nicht ausreichend.
Benennen Sie eigenes Vermögen und eigene Beteiligungen ausdrücklich, wenn dies Ihr Modell ist. Die Verwaltung fremden Vermögens oder Finanzdienstleistungen für Dritte ist ein anderer Sachverhalt und kann eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis erfordern.
Muster
Formulierungen für Holding & eigenes Vermögen
Beispiele, die den Tätigkeitsschwerpunkt erkennen lassen – passen Sie sie an Ihren Fall an.
Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Erwerb und Verwaltung eigener Unternehmensbeteiligungen sowie die Erbringung von kaufmännischen und organisatorischen Verwaltungsleistungen für die Beteiligungsunternehmen.
Erwerb, Halten, Verwaltung und Vermietung eigenen Immobilienvermögens.
Erlaubnis-Hinweis
Diese Entwürfe betreffen eigenes Vermögen. Ob ein konkretes Geschäftsmodell erlaubnispflichtig ist, hängt von seiner tatsächlichen Ausgestaltung ab. Eine Formulierung wie „keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten“ schafft keine Ausnahme vom Aufsichtsrecht. Auch steuerliche Folgen lassen sich nicht allein aus dem Satzungswortlaut ableiten.
Gegenstand für Holding & eigenes Vermögen generieren
Beschreiben Sie Ihren konkreten Fall – Sie erhalten mehrere konkrete Varianten.
Häufige Fragen
Holding & eigenes Vermögen: kurz beantwortet
Ist eine Holding eine eigene Rechtsform?
Holding beschreibt eine Funktion oder Unternehmensstruktur. Eine Holding kann zum Beispiel als GmbH oder UG organisiert sein. Die Satzung muss die tatsächlich beabsichtigten Tätigkeiten beschreiben.
Darf eine Holding auch Dienstleistungen erbringen?
Das ist vom konkreten Geschäftsmodell, der Satzung und möglichen Erlaubnispflichten abhängig. Wenn kaufmännische oder organisatorische Leistungen vorgesehen sind, sollten Sie diese konkret benennen und die rechtlichen sowie steuerlichen Folgen prüfen lassen.
Ist Vermögensverwaltung immer erlaubnisfrei?
Nein. Eigenes und fremdes Vermögen sind zu unterscheiden. Gerade bei Tätigkeiten für Dritte können aufsichtsrechtliche Anforderungen greifen. Ein pauschaler Erlaubnisausschluss in der Satzung ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Tätigkeit nicht.
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